Keine „Hau-Ruck-Aktionen“ vor dem 25. Mai 2018 bzgl. Datenschutzgrundverordnung notwendig

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Liebe Cosy Cat Fans,

ich möchte euch gerne hiermit beruhigen: Handlungsmaßnahmen zur Einhaltung der DSGVO bereits vor dem 25. Mai 2018 sind zwar rechtlich nicht schädlich, aber nicht erforderlich. Entgegen weit verbreiteter Auffassung ist aus meiner Sicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erst ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden und erlangt nicht bereits seit dem Inkrafttreten am 25.05.2016 für Normunterworfene Gültigkeit. Legt euch also genüsslich wieder aufs Sofa bis die verschiedenen Informationsveranstaltungen zur DSGVO beginnen, welche schließlich einen genaueren Einblick in die Materie geben und damit hoffentlich eine gewisse Rechtssicherheit versprühen.

Hintergrund: Die DSGVO wurde im April 2016 verabschiedet und trat am 25.05.2016, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, in Kraft. Seither sind die Mitgliedstaaten berufen, ihr nationales Recht an die erst ab dem 25.5.2018 anwendbare DSGVO vollumfänglich anzupassen. Da es für die Mitgliedstaaten noch einige Spielräume in der DSGVO gibt, ist eine Übergangszeit für die Ausarbeitung des neuen BDSG notwendig, zumal die EU-DSGVO aus einer Richtlinie heraus entwickelt wurde.

Keine vorzeitige Anwendbarkeit: Von der vorzeitigen Anwendbarkeit der DSGVO sind zwar das Finanzgericht Düsseldorf und das Verwaltungsgericht Wiesbaden schon vor dem 25.05.2018 ausgegangen, jedoch kann für die anerkannte Vorwirkung bei Richtlinien nicht dasselbe gelten wie für EU-Verordnungen. Der EU-Gesetzgeber kann das Inkrafttreten hinauszögern, um den Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum zur Umsetzung zu gewähren oder den Zeitpunkt der Anwendbarkeit zeitlich aufschieben. Mit der europäischen DSGVO, wurde letzteres umgesetzt: Der Zeitpunkt der Anwendbarkeit wurde gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO auf den 25. Mai 2018 aufgeschoben. Die DSGVO „gilt ab dem 25.05.2018“, so der Wortlaut des Art. 99 Abs. 2 DSGVO. Hier wird zwar das Wort „gilt“ verwendet. Jedoch spricht die Überschrift der Norm zu Art. 99 DSGVO von „Inkrafttreten und Anwendbarkeit“. Ebenso ergibt ein Vergleich mit anderen verbindlichen Vertragssprachen der EU, dass die europäische Verordnung erst ab dem 25.05.2018 „anwendbar“ sein soll.

Die zweijährige Übergangsfrist vom Inkrafttreten (25.05.2016) bis zur Anwendbarkeit (25.05.2018) richtet sich dabei ausschließlich an die Mitgliedstaaten und eben nicht an die Normunterworfenen.

Keine Geldbuße: Mit einer Geldbuße nach der DSGVO ist im Zeitraum vom Inkrafttreten bis zur Anwendbarkeit nicht auszugehen. Auf nationaler Ebene führt die vorzeitige Anwendung der Verordnung nicht zu einer möglichen Geldbuße nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO, da dieser von der Aufsichtsbehörde erlassene Verwaltungsakt gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung verstoßen würde. Im Falle einer Geldbuße aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO zwischen dem 25.05.2016 und dem 25.05.2018 würde die Aufsichtsbehörde nicht gesetzesvollziehend tätig, da die DSGVO eben erst am 25.05.2018 anzuwenden ist. Eine vorzeitige Anwendung führe ebenso zum Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip, gegen das Rechtsstaatsprinzip und möglicherweise auch gegen EU-Recht.

Inhaltlich könnt ihr obigen Inhalt gerne im Aufsatz von Kibler/ Sandhu in der NVwZ Heft 8, 2018 (S. 528 – 533), noch einmal nachschlagen.

Fazit: Aufgrund der gebotenen rechtlichen Vorsicht empfiehlt sich dennoch auf etwaige zukünftige Handlungsmaßnahmen zur Umsetzung der DSGVO bereits noch vor dem 25.05.2018 zumindest hinzuweisen. Dafür genügen z.B. interne Dienstanweisungen.

Grundsätzlich gilt: Lasst euch von „Hau-Ruck-Aktionen“ anderer Unternehmen oder Verbände nicht vom Sofa verscheuchen.

Eure Cosy Cat

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