Keine „Hau-Ruck-Aktionen“ vor dem 25. Mai 2018 bzgl. Datenschutzgrundverordnung notwendig

Liebe Cosy Cat Fans,

ich möchte euch gerne hiermit beruhigen: Handlungsmaßnahmen zur Einhaltung der DSGVO bereits vor dem 25. Mai 2018 sind zwar rechtlich nicht schädlich, aber nicht erforderlich. Entgegen weit verbreiteter Auffassung ist aus meiner Sicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erst ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden und erlangt nicht bereits seit dem Inkrafttreten am 25.05.2016 für Normunterworfene Gültigkeit. Legt euch also genüsslich wieder aufs Sofa bis die verschiedenen Informationsveranstaltungen zur DSGVO beginnen, welche schließlich einen genaueren Einblick in die Materie geben und damit hoffentlich eine gewisse Rechtssicherheit versprühen.

Hintergrund: Die DSGVO wurde im April 2016 verabschiedet und trat am 25.05.2016, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, in Kraft. Seither sind die Mitgliedstaaten berufen, ihr nationales Recht an die erst ab dem 25.5.2018 anwendbare DSGVO vollumfänglich anzupassen. Da es für die Mitgliedstaaten noch einige Spielräume in der DSGVO gibt, ist eine Übergangszeit für die Ausarbeitung des neuen BDSG notwendig, zumal die EU-DSGVO aus einer Richtlinie heraus entwickelt wurde.

Keine vorzeitige Anwendbarkeit: Von der vorzeitigen Anwendbarkeit der DSGVO sind zwar das Finanzgericht Düsseldorf und das Verwaltungsgericht Wiesbaden schon vor dem 25.05.2018 ausgegangen, jedoch kann für die anerkannte Vorwirkung bei Richtlinien nicht dasselbe gelten wie für EU-Verordnungen. Der EU-Gesetzgeber kann das Inkrafttreten hinauszögern, um den Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum zur Umsetzung zu gewähren oder den Zeitpunkt der Anwendbarkeit zeitlich aufschieben. Mit der europäischen DSGVO, wurde letzteres umgesetzt: Der Zeitpunkt der Anwendbarkeit wurde gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO auf den 25. Mai 2018 aufgeschoben. Die DSGVO „gilt ab dem 25.05.2018“, so der Wortlaut des Art. 99 Abs. 2 DSGVO. Hier wird zwar das Wort „gilt“ verwendet. Jedoch spricht die Überschrift der Norm zu Art. 99 DSGVO von „Inkrafttreten und Anwendbarkeit“. Ebenso ergibt ein Vergleich mit anderen verbindlichen Vertragssprachen der EU, dass die europäische Verordnung erst ab dem 25.05.2018 „anwendbar“ sein soll.

Die zweijährige Übergangsfrist vom Inkrafttreten (25.05.2016) bis zur Anwendbarkeit (25.05.2018) richtet sich dabei ausschließlich an die Mitgliedstaaten und eben nicht an die Normunterworfenen.

Keine Geldbuße: Mit einer Geldbuße nach der DSGVO ist im Zeitraum vom Inkrafttreten bis zur Anwendbarkeit nicht auszugehen. Auf nationaler Ebene führt die vorzeitige Anwendung der Verordnung nicht zu einer möglichen Geldbuße nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO, da dieser von der Aufsichtsbehörde erlassene Verwaltungsakt gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung verstoßen würde. Im Falle einer Geldbuße aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO zwischen dem 25.05.2016 und dem 25.05.2018 würde die Aufsichtsbehörde nicht gesetzesvollziehend tätig, da die DSGVO eben erst am 25.05.2018 anzuwenden ist. Eine vorzeitige Anwendung führe ebenso zum Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip, gegen das Rechtsstaatsprinzip und möglicherweise auch gegen EU-Recht.

Inhaltlich könnt ihr obigen Inhalt gerne im Aufsatz von Kibler/ Sandhu in der NVwZ Heft 8, 2018 (S. 528 – 533), noch einmal nachschlagen.

Fazit: Aufgrund der gebotenen rechtlichen Vorsicht empfiehlt sich dennoch auf etwaige zukünftige Handlungsmaßnahmen zur Umsetzung der DSGVO bereits noch vor dem 25.05.2018 zumindest hinzuweisen. Dafür genügen z.B. interne Dienstanweisungen.

Grundsätzlich gilt: Lasst euch von „Hau-Ruck-Aktionen“ anderer Unternehmen oder Verbände nicht vom Sofa verscheuchen.

Eure Cosy Cat

SPD-Mitgliederentscheid ist verfassungsgemäß, aber politisch unhaltbar

Obwohl der SPD-Mitgliederentscheid über die Koalitionsvereinbarung schon wieder eine Weile zurück liegt, möchte ich doch kurz Zeit darauf verwenden und richtig stellen, dass die Basisbefragung der SPD zur Koalitionsvereinbarung verfassungsgemäß ist. Weder eine Individualverfassungsbeschwerde noch ein Organstreitverfahren sind in diesem Zusammenhang zulässig. Demnach werden parteiangehörige Abgeordnete der SPD durch den Mitgliederentscheid über die Koalitionsvereinbarung nicht in ihrer Mandatsfreiheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gefährdet oder verletzt.

Die rechtliche Seite ist das Eine, doch meine politische Ansicht dazu weist in eine ganz andere Richtung. Eine Parteibasis darf keine tragende Rolle für ein Papier spielen, das lediglich eine Willensbekundung für die nächsten vier Jahre festhält. Insbesondere dann nicht, wenn es sich lediglich um moralisch bindende Absichtserklärungen handelt, die rechtlich keinerlei Bedeutung haben. Es gab in der Geschichte durchaus Bundesregierungen, die nicht einmal eine Koalitionsvereinbarung schlossen. Zudem werden Vorhaben, auf die man sich in einer Koalitionsvereinbarung festlegt, nicht selten erst gar nicht vorangetrieben. Ebenso werden zusätzliche oder ergänzende Vorhaben verwirklicht, die überhaupt nicht in einer Koalitionsvereinbarung erwähnt werden . Ja, so kam es auch schon mehr als genug vor, dass von Koalitionsvereinbarungen abgewichen und diametrale Gesetzesvorhaben angestoßen wurden. Dies ist immer und zu jeder Zeit gut begründbar z. B. mit der Finanzierbarkeit, mit der internen Prioritätenliste eines Bundesministeriums und mit dem Zwang durch die Europäische Union. Erst seit 1998 werden Regierungsbündnisse regelmäßig schriftlich fixiert. Dieser neue Trend ist im Wege einer politischen Voraussicht und seiner Transparenz sicherlich zu begrüßen. Nicht jedoch, dass über ein „ja oder nein“ für die Zustimmung zu einem weich weißen Pamphlet die Basis einer politischen Partei zu entscheiden hat. Eine politische Partei wird dadurch nicht demokratischer. Eine Partei nimmt seine Basis auch dann mit, wenn sie durch die Auswahl entscheidungstragender Repräsentanten entscheidet. Für letzteres bedarf es natürlich eines gewissen Selbstbewusstseins.

Papierkorp in Ägypten
Foto: Cosy Cat – Signs of Egyptian rubbish

Es gibt vor allem zwei sehr gute Gründe ein basisdemokratisches Parteivorgehen der SPD politisch zukünftig nicht mehr zu unterstützen: Es raubt dem Prozess der Regierungsbildung unglaublich viel Zeit und kostet den Wählerinnen und Wählern zusätzlich viel Geld.

Das Vorgehen der SPD ist mit einer Prozessverschleppung vergleichbar. Auch im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens wird eine sog. Prozessverschleppung nicht toleriert z.B. durch Ablehnung von Beweisanträgen, wenn diese zu einer absichtlichen Verfahrensverzögerung führen. Wäre ich Richterin oder Richter der zeitlich schleppenden Regierungsfindung im März 2018 gewesen, dann hätte ich meine Krallen geschärft und mein Urteil würde wie folgt lauten:

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Da sich die SPD zunächst mit der Basis in Verbindung setzen muss, um eine eventuelle Regierung bilden zu können und das Ergebnis dieser Abstimmung jedoch offenkundig und eindeutig mit „ja“ ausgehen wird (keiner zweifelte trotz des Jusosaufstandes an einer Zustimmung, weder Politikexperten, noch Journalisten, noch Parteiinterne- und externe), verschleppt die SPD den eigentlichen Regierungsbildungsprozess. Mit dieser Prozessverschleppung werden den Steuerzahlern zusätzliche Kosten auferlegt, die vermieden hätten werden können. Alles in allem trägt die SPD die Kosten des Verfahrens zu 100 Prozent wie auch die für die Steuerzahler auf Grund der Verfahrensverschleppung aufzuwendenden Beträge.“

Eure fiktiv richtende – krallenschärfende – Cosy Cat